bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 6 K-BO)

Baubewilligungspflichtig ist die Errichtung, Änderung oder der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen. Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde (Bürgermeister) zu beantragen.

abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000201


Ablauf eines bewilligungspflichtigen Musterverfahrens:

(1) Bauansuchen bei Behörde stellen 
(2) Vorprüfung durch die Behörde
(3) Bauverhandlung
(4) Erlassung des Baubescheides durch die Behörde
(5) Bekanntgabe Bauleiter
(6) Meldung Baubeginn
(7) Meldung Bauvollendung und Bestätigungen der Unternehmen 

1. Das Bauansuchen:

Damit ein Bauansuchen erfolgreich bearbeitet werden kann, muss es den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) entsprechen. 

abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000246&FassungVom=2012-10-0120000246&FassungVom=2012-10-01

Ein Bauansuchen hat zu enthalten:

  • Bauansuchen - Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens (zweifach)
  • Eigentumsnachweis - Grundbuchsauszug nicht älter als 3 Monate
  • Zustimmung des Grundeigentümers (Miteigentümer) - wenn Antragstellter nicht Eigentümer oder Alleineigentümer (falls erforderlich)
  • Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates (falls erforderlich)
  • Verzeichnis der Anrainer - Grundstücksnummer, Name und Adresse
  • Verzeichnis der Beteiligten (Servitutsberechtigte)
  • Baubeschreibung/technischer Bericht (zweifach) - müssen von einem Berechtigten erstellt und unterzeichnet sein
  • Lageplan Maßstab 1:500 (zweifach) - müssen von einem Berechtigten erstellt und unterzeichnet sein
  • Bauplan Maßstab 1:100 (zweifach) - müssen von einem Berechtigten erstellt und unterzeichnet sein
  • Energieausweis (falls erforderlich)
  • Versickerungsnachweis der Niederschlagswässer (falls erforderlich)

Baubewilligungsansuchen.pdf (0.13 MB)



2. Vorprüfung durch die Behörde

Bei Bauvorhaben nach § 6 lit a bis c der Kärntner Bauordnung 1996, das sind

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, 

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung

hat die Behörde das beantragte Bauvorhaben einer Vorprüfung zu unterziehen, weshalb dem Bauansuchen (2-fach) vorerst nur

  • ein Eigentumsnachweis,
  • der Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers/Miteigentümers/Superädifikatseigentümers
  • skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen (zweifach),

angeschlossen werden müssen.
Nach positivem Abschluss dieses Vorprüfungsverfahrens sind über Aufforderung der Baubehörde auch die übrigen Belege sowie Pläne und Beschreibungen vorzulegen.



3. Bauverhandlung

Nach Einreichung sämtlicher Bauunterlagen durch den Bauwerber prüft die Behörde für jeden Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung vorliegen oder nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, wird das Bauverfahren fortgeführt und eine Bauverhandlung anberaumt. Dazu werden Beteiligte (insbesondere Anrainer) mittels Kundmachung geladen.



4. Baubescheid

Die Behörde entscheidet mit Baubescheid über das Bauansuchen. Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Baubescheid rechtskräftig ist.



5. Bekanntgabe Bauleiter

Der Bauwerber muss vor Beginn der Ausführungen des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens einen Bauleiter zur Koordination und Leitung der Ausführung des Vorhabens bestellen und diesen der Behörde bekanntgeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 K-BO oder Sachverständiger sein.



6. Meldung Baubeginn

Der Baubeginn muss der Behörde (längstens binnen 6 Wochen) schriftlich mitgeteilt werden.

Baubeginnsmeldung.pdf (0.11 MB)



7. Meldung Bauvollendung und Bestätigung der Unternehmer

Die Bauvollendung ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig sind Bestätigungen sämtlicher betrauter Unternehmer vorzulegen, die die baubewilligungs- und Bauvorschriften konformen Ausführungen belegen.

Werden Arbeiten (Baumeister, Sanitär- und Heizungsinstallateur, Zimmermeister, Elektriker, Dachdecker und Spengler) nach einer Baubewilligung durch den Grundeigentümer bzw. Bauleiter selbst ausgeführt, ist nach Vollendung des Bauvorhabens dafür eine Bestätigung für die bescheidgemäße Ausführung eines befugten Sachverständigen bei der Gemeinde abzugeben.

Bauvollendungsmeldung.pdf (0.12 MB) Formular-Bestätigung-des-Unternehmers.pdf (0.06 MB)