Studentenförderung

Richtlinie: Förderung für Student*innen in der Marktgemeinde Steinfeld

  1. Ziel der Förderung

Die Förderung soll dazu dienen, die Nachteile für Studenten und Studentinnen auszugleichen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde beibehalten. Die Förderung für die StudentInnen ist eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde Steinfeld, wobei hierfür kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht. Ziel der Förderung ist es, der Abwanderung entgegenzuwirken und den Studierenden eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten.


  1. Gegenstand und Höhe der Förderung

Die Marktgemeinde Steinfeld fördert Studenten und Studentinnen, welche eine Universität, Fachhochschule oder Pädagogische Hochschule besuchen und ihren Hauptwohnsitz während des jeweiligen Studienjahres in der Marktgemeinde beibehalten. Die Förderhöhe beträgt pro Studienjahr EURO 500.-. 


  1. Begünstigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind alle inskribierten Vollzeitstudierende, die in der Marktgemeinde Steinfeld ihren Hauptwohnsitz bestreiten. Der Hauptwohnsitz muss dauerhaft während des geförderten Zeitraumes in der Gemeinde sein. Gefördert werden Studierende im ersten Bildungsweg sowie Studierende im zweiten Bildungsweg bis zum Erreichen des 30. Lebensjahres, welche aufgrund der Distanz einen zweiten Wohnsitz am Studienort haben. Pendler*innen werden daher nicht berücksichtigt. Ziel der Förderung ist nicht das Studieren selbst, sondern die Nachteile durch die Nichtverlegung des Hauptwohnsitzes auszugleichen. (z.B. günstigere Öffitickets am Studienort). Über weitere Fälle entscheidet der Gemeindevorstand im Einzelfall.


  1. Beantragung

Der/die Studierende muss die Förderung mittels des hierfür vorgefertigten Formulars schriftlich bei der Marktgemeinde Steinfeld beantragen.

Fristen:            •   Für das gesamte Studienjahr: 01.03. bis 30.07.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen. 

•           Inskriptionsbestätigung 


Die Bestätigung des dauerhaften Hauptwohnsitzes für den beantragten Zeitraum wird seitens der Gemeinde vorgenommen. Die Auszahlung des Förderbetrages wird nach positiver Prüfung der eingereichten Unterlagen in bar oder auf ein bekannt zu gebendes Konto nach Abschluss des Studienjahres angewiesen.


Zeitrahmen

Diese Förderung ist mit Beschluss des Gemeinderates in der Sitzung vom 16.03.2023 für das Studienjahr 2023/24 gültig.


Informationsschreiben Studentenförderung