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Ausgleichszulage

Allgemeine Informationen

Die Ausgleichszulage soll jeder Person, die eine Pension bezieht und die ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Mindesteinkommen sichern.

Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung des Gesamteinkommens.

Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.

Zuständige Stelle

der jeweilige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt 14-mal jährlich in der Höhe der Differenz zwischen

  • der Summe aus Pension (brutto), anrechenbarem Nettoeinkommen und zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und
  • dem jeweiligen Richtsatz andererseits.
Richtsätze für die Ausgleichszulage ab Jänner 2025
Richtsätze für die Ausgleichszulage (Werte 2026)
pro Monat
Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer) 1.308,39 Euro
Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben 2.064,12 Euro
Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 468,58 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwenpension/Witwerpension) 201,88 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls ein Elternteil verstorben ist 481,23 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 722,58 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls ein Elternteil verstorben ist 855,16 Euro
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 1.308,79 Euro

Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 298,43 Euro (Wert 2026) außer Betracht.

Ausgleichszulagen/Pensionsbonus

Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gebührt, solang sich der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt der/des Versicherten im Inland befindet,

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigen-(Direkt-)Pension bezogen wird oder
  • ein Pensionsbonus zur Eigen-(Direkt-)Pension, wenn keine Ausgleichszulage bezogen wird

und wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2026)
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2026)
Grenzwert für Gesamteinkommen
Maximale Höhe
Vorliegen von mind. 360 Beitragsmonaten der PfV.* 1.423,63 Euro 193,69 Euro
Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* 1.700,76 Euro 493,99 Euro
Vorliegen von mind. 480 Beitragsmonaten der PfV.* bei gemeinsamem Haushalt mit der Ehegattin/dem Ehegatten bzw. der/dem eingetragenen Partnerin/Partner 2.295,69 Euro 493,46 Euro

* als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch max. 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung und max. zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

Achtung

Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder deren Erhöhung erst nach dem Anfall einer Pension, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen.

Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Fragebogen: Pensionsversicherung – Ausgleichszulage
  • jeweilige Bestätigung, aus der hervorgeht, warum der Anspruch entstanden ist (z.B. Scheidungsurkunde)

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Zusätzliche Informationen

Bezieherinnen/Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die E-Card als auch vom ORF-Beitrag befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

Darüber hinaus ist die Gewährung von weiteren Beihilfen und Ermäßigungen möglich. Entsprechende Auskünfte über diese Leistungen erteilt zum Beispiel das jeweilige Wohnsitzfinanzamt (BMF), das Gemeindeamt oder das jeweilige Amt der Landesregierung bzw. auch die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) oder sonstige Verkehrsbetreiber.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter (USP) finden sich auf USP.gv.at.

Weiterführender Link
Mindestpension/Ausgleichszulage (AK)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 292, 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • §§ 149, 150 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
  • §§ 140, 141 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Zum Formular

Pensionsversicherung – Ausgleichszulage

Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

Logos vom Land Kärnten

Kontakt

Marktgemeinde Steinfeld
Hauptplatz 1
9754 Steinfeld


+43 (0) 4717/301
+43 (0) 4717/301 3
steinfeld@ktn.gde.at

Amtsstunden

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12:00 Uhr und
13.30  bis 17:00 Uhr


Freitag
8.00 bis 12:00 Uhr

Parteienverkehr

Montag bis Freitag
08:00 - 12:00 Uhr


Dienstag
 15:00 - 17:00 Uhr  

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