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Einstweilige Verfügung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen

Allgemeine Informationen

Opfer häuslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der der Täterin/dem Täter das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr verboten wird. 

Hinweis:

Vor der Beantragung muss es nicht zu einem Betretungs- und Annäherungsverbot durch die Polizei gekommen sein.

Für eine minderjährige Person kann der Kinder- und Jugendhilfeträger (in Wien die Kinder- und Jugendhilfe bei der MA 11) den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung säumig ist.

Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht wird ein von der Polizei verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot auf maximal vier Wochen verlängert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.

Neben der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen gibt es folgende Möglichkeiten des Schutzes vor Gewalt:

  • Sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt durch die Polizei
  • Einstweilige Verfügung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt − dieser Schutz umfasst auch Angriffe, die nicht in der Wohnung stattfinden

Voraussetzungen

Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung im Fall häuslicher Gewalt unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die Täterin/der Täter macht dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss auf die betreffende Wohnung zu Wohnzwecken dringend angewiesen sein.

Nicht nur die nahen Angehörigen der Täterin/des Täters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der Täterin/dem Täter zusammenlebt.

Zuständige Stelle

Das zuständige Bezirksgericht (BMJ).

Verfahrensablauf

Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens für sechs Monate. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. Scheidungsklage), kann die einstweilige Verfügung bis zur Beendigung des Verfahrens verlängert werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:

  • Verhalten der Täterin/des Täters
  • Begründung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht
  • Begründung, weshalb die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis des Opfers dient
  • Erklärung, ob eine Wegweisung oder Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Polizei stattfand

Zusätzliche Informationen

Durch eine einstweilige Verfügung bei Gewalt in Wohnungen wird Folgendes geregelt:

  • Der Täterin/dem Täter wird aufgetragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen
  • Außerdem wird ihr/ihm verboten, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren

Missachtet die Täterin/der Täter Verbot der Rückkehr, werden notwendige Vollzüge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher) durchgeführt. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mündlichen – Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Missachtung der einstweiligen Verfügung steht unter Strafe.

Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an!

Weiterführende Links

  • Polizei (BMI)
  • MA 11 (Stadt Wien)

Rechtsgrundlagen

§ 382b Exekutionsordnung (EO)

Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres|
  • Bundesministerium für Justiz

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Kontakt

Marktgemeinde Steinfeld
Hauptplatz 1
9754 Steinfeld


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+43 (0) 4717/301 3
steinfeld@ktn.gde.at

Amtsstunden

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