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Vorzugsstimmenvergabe bei einer Nationalratswahl

Allgemeines

In Österreich werden grundsätzlich Parteilisten gewählt. Jede Partei nimmt eine Reihung ihrer Wahlkandidatinnen/Wahlkandidaten vor. Je weiter vorne in der Liste eine Person gereiht ist, desto wahrscheinlicher ist ihr Einzug in den Nationalrat. Normalerweise zieht als erstes die erstgereihte Person ein, dann die zweitgereihte und so weiter, bis alle Mandate, die der Partei dem Ergebnis der Wahl nach zustehen, vergeben sind.

Wenn jedoch eine Person eine genügend große Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten hat, kann sie grundsätzlich unabhängig vom Listenplatz einen Sitz im Nationalrat erhalten. So ist es grundsätzlich möglich, auch trotz einer schlechten Platzierung ein Mandat zu bekommen.

Wenn mehrere Bewerberinnen/Bewerber durch Vorzugsstimmen vorgereiht werden, ist entscheidend, wer mehr Vorzugsstimmen erhalten hat. Wenn gleich viele Vorzugsstimmen an mehrere Kandidatinnen/Kandidaten vergeben wurden, entscheidet die Reihung auf der Parteiliste darüber, wer (zuerst) einen Sitz im Nationalrat erhält.

Bei den Nationalratswahlen ist es möglich, auf Bundes-, Landes- und Regionalebene jeweils eine Vorzugsstimme, daher also insgesamt drei Vorzugsstimmen, zu vergeben. Vorzugsstimmen können, müssen aber nicht vergeben werden.

Vorreihung eines Kandidaten auf der Bundesparteiliste

Wenn die Kandidatin/der Kandidat von mindestens sieben Prozent der Wählerinnen/Wähler ihrer/seiner Partei eine Vorzugsstimme erhalten hat, erfolgt eine Vorreihung auf der Bundesparteiliste.

Vorreihung eines Kandidaten auf der Landesparteiliste

Wenn die Kandidatin/der Kandidat von mindestens zehn Prozent der Wählerinnen/Wähler ihrer/seiner Partei eine Vorzugsstimme erhalten hat oder mindestens so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, erfolgt eine Vorreihung auf der Landesparteiliste.

Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Zahl aller gültigen Stimmen, die in einem Landeswahlkreis abgegeben wurden, durch die Anzahl der Mandate geteilt wird, die im jeweiligen Landeswahlkreis zu vergeben sind. (Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.)

Vorreihung eines Kandidaten auf der Regionalparteiliste

Wenn die Kandidatin/der Kandidat von mindestens 14 Prozent der Wählerinnen/Wähler ihrer/seiner Partei eine Vorzugsstimme erhalten hat, erfolgt eine Vorreihung auf der Regionalparteiliste.

Vergabe von Vorzugsstimmen

Die Personen, an die Vorzugsstimmen vergeben werden sollen, müssen jedenfalls der Partei angehören, die gewählt wurde. Ansonsten gilt nur die Stimme für die Partei, nicht jedoch die Vorzugsstimme. Auch wenn mehr als eine Bewerberin/ein Bewerber pro Ebene genannt/angekreuzt wird, ist die Vorzugsstimmenvergabe ungültig. Die Vergabe mehrerer Vorzugsstimmen an die gleiche Person ist möglich, wenn die Person auf mehreren Listen einer Partei genannt ist (z.B. Bundesparteiliste und Landesparteiliste).

Vorzugsstimmen können, müssen aber nicht vergeben werden.

Bundes- und Landesparteiliste

Eine Vorzugsstimme für eine Bewerberin/einen Bewerber der Bundesparteiliste kann durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer der Bewerberin/des Bewerbers in dem am Stimmzettel dafür vorgesehenen Feld vergeben werden.

Eine Vorzugsstimme für eine Bewerberin/einen Bewerber einer Landesparteiliste wird durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer der Bewerberin/des Bewerbers in dem am Stimmzettel dafür vorgesehenen Feld vergeben.

Aus der Eintragung muss deutlich hervorgehen, wem die wahlberechtigte Person ihre Vorzugsstimme geben will. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mindestens der Familienname oder die Reihungsnummer der Kandidatin/des Kandidaten eingetragen wurde.

Regionalparteiliste

Eine Vorzugsstimme für eine Bewerberin/einen Bewerber der Regionalparteiliste kann vergeben werden, indem auf dem amtlichen Stimmzettel im hierfür vorgesehenen Kreis links vom Namen der Kandidatin/des Kandidaten ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen gesetzt wird. Auch Anhaken, Unterstreichen, oder eine sonstige Kennzeichnung am Stimmzettel wird als gültige Vorzugsstimme gewertet.

Weiterführende Links

Nationalratswahlen (BMI)

Rechtsgrundlagen

§§ 79, 91, 98, 102, 108  Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)

Letzte Aktualisierung: 11.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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+43 (0) 4717/301 3
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